1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten ohne ausdrücklicheErwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse
se mit demAuftraggeber. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen ab-weichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nichtan, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochenhaben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnisent- gegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenderBedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlosausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die Geltung von Geschäftsbedingungen desAuftraggebers schriftlich anerkannt haben.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüberUnternehmern im Sinne der § 310 Abs.1 BGB, § 14 BGB Anwendung
2.1 An unsere Angebote halten wir uns für 4 Wochen vom Tag der Erstellungdes Angebots an gerechnet gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eineabweichende Bindungsfrist oder es ist ausdrücklich als „indikativ“ bzw.„freibleibend“ gekennzeichnet. Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebotgemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 4 Wochenannehmen, soweit nicht in der Bestellung eine abweichende Frist benannt ist.
2.2 Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen(Dauerschuldverhältnis) werden jeweils für die Laufzeit von 1 Jahr geschlossen,sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Wird ein solcher Vertragnicht spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert er sichjeweils um 1 weiteres Jahr.
2.3 Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten,Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen
Unterlagen (im Folgenden jeweils „Unterlagen“) unsere eigentums-undurheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch fürsonstige Unterlagen, die wir vor oder während der Auftragsausführung demAuftraggeber übergeben. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrücklicheschriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten insonstiger Weise zugänglich gemacht oder für andere Zwecke benutzt werden. DieUnterlagen (einschließlich Kopien) sind auf unser Verlangen unverzüglichzurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3.1 Für die Ausführung von Wartungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-,Anlagenbau- und sonstige Montageleistungen gelten, soweit nichts Abweichendesvereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Auftraggeber muss die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäßeAusführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Dasbetrifft insbesondere notwendige behördliche Genehmigungen sowie Hinweise aufbesondere Ge-
fahren beim Auftraggeber wie z. B. Gefahren durch innerbetrieblichenTransport, Kranarbeiten, Absturzgefahren und Explosionsgefahren, wenn diese beider Ausführung unserer Tätigkeiten beachtet werden müssen. Soweit neben uns derAuftraggeber oder Dritte Leistungen erbringen, trägt der Auftraggeber dieVerantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.
b) Der Auftraggeber hat alle Erd-, Bau- und sonstigen erforderlichen Vorbereitungs-und Nebenleistungen auf seine Kosten zu über-nehmen und jeweils fristgerechtfertigzustellen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für die Ausführung der Leistungnotwendigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betriebliche Sicherheitsvorschriften,technische Vorschriften, Betriebshandbücher sowie Instandhaltungs- undReparaturvorschriften unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zu übergeben.
d) Der Auftraggeber stellt uns die zur Ausführung unserer Leistungenerforderlichen Geräte und Werkzeuge (insbesondere Gerüste, Arbeitsbühnen,Steiger und sonstige Hebezeuge) sowie die an der Verwendungsstelle vorhandenenArbeitshilfen (z. B. Förder-einrichtungen oder Befahranlagen) unentgeltlich zurMitbenutzung zur Verfügung.
e) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die zur Ausführung unserer Leistungenerforderlichen Medien und Energien (wie Strom, Gas
sowie Wasser).
f) Der Auftraggeber stellt uns für den Zeitraum unsererLeistungserbringung unentgeltlich (i) die für die Lagerung des Materials sowie
der Geräte und Werkzeuge erforderlichen Flächen und (ii) zur Unterbringungder persönlichen Sachen unserer Mitarbeiter geeignete verschließbare Räume zurVerfügung.
g) Die Entsorgung aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehendenAbfallstoffe obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten.
h) Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, vorhandene Umkleideräume undsanitäre Einrichtungen des Auftraggebers zu nutzen und – soweit dies dieörtlichen Verhältnisse gestatten – an dessen Kantinenverpflegung teilzunehmen.
3.2 Für die Ausführung von allen Tätigkeiten, die Speditions-, Fracht-, Lager-oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörendenTransportleistungen betreffen (einschließlich der Logistikleistungen, die mitder Beförderung oder Lagerung im Zusammenhang stehen), gelten die AllgemeinenDeutschen Spediteurbedingungen (Stand: 01. Januar 2017) ergänzend zu unseren
Geschäftsbedingungen.
3.3 Für die Ausführung von Kranleistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungender Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten mit Stand 01.10.2013(AGB-BSK Kran und Transport 2013) ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen.
4.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preiseneingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung inder Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Die Preise gelten für die Ausführung der Arbeiten während dervereinbarten Arbeitszeit. Aufgrund von Anforderungen des Auftraggeberserforderlich werdende Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten berechnen wirgesondert.
4.3 Im Falle der Veränderung / Neueinführung von Steuern, gesetzlichenAbgaben, Mindestlöhnen, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch denAbschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicherVeränderungen der
Lohnnebenkosten sind wir berechtigt, die Preise um den entsprechendenProzentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten im Vergleich zuden letzten, vor der Erhöhung angefallenen Lohn- und Lohnnebenkosten erhöhen,zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Anpassung der Preise muss demAuftraggeber schriftlich angezeigt und die Steigerung der Lohn- und
Lohnnebenkosten nachgewiesen werden. Die Anpassung der Preise wird zumZeitpunkt der Anpassung der Lohn- und Lohnnebenkosten wirksam.
4.4 Die Regelungen in Ziffer 4.3 gelten außerhalb vonDauerschuldverhältnissen nur insoweit, als wir den Auftrag nicht innerhalb von 4Monaten nach Vertragsschluss erfüllen müssen. Ziffer 4.3 gilt bei Verträgen mitvereinbarten Festpreislaufzeiten erst nach Ablauf der Festpreisbindung.
4.5 Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber auf Basis der imVertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Sofern es sich um Leistungenhandelt, die weder im Vertrag noch in einer Nebenabrede geregelt sind, geltenunsere im Zeitpunkt der Beauftragung der Zusatzleistungen üblichenListenpreise.
5.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungeninnerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten und fällig.
5.2 Bei Verzug des Auftraggebers werden Zinsen mit 9% über dem jeweiligenBasiszinssatz berechnet. Darüber hinaus sind wir zur Einstellung der Arbeitenbis zur Erledigung der fälligen Zahlung berechtigt.
5.3 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers
ist ausgeschlossen, es sei denn,seine Gegenforderung ist von
uns anerkannt, unbestritten oderrechtskräftig festgestellt oder
seine Gegenforderung beruht aufdemselben Vertragsverhältnis
wie unsere Forderung.
5.4 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport,Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der
Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertretenhat, verzögert werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wennunwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung und Leistungnicht beeinträchtigt wird, oder wenn sich an den Lieferungen und Leistungengeringe Nacharbeiten als notwendig erweisen.
5.5 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren undMaterialien (zusammen „Vorbehaltsware“) bis zu deren vollständigerBezahlung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, dieHöhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir aufVerlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechtefreigeben. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf die jewei- ligeVorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignetwerden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehendenWaren erfolgen.
5.6 Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung derVorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständenerwerben wir Miteigentum an den verarbeiteten, verbundenen oder vermischtenSachen in Höhe des Anteils,
der sich aus dem Wert der jeweiligen Vorbehaltsware zum Wert der übrigenWare ergibt.
6.1 Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigenund die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn derAuftraggeber.
a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zweiMonate in Verzug ist oder
b) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögengestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahreneröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder
c) wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
6.2 In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bishererbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung einesweitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns durchgeführten Arbeitenund in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich nach ihrerFertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die Leistungen sind auch beiunwesentlichen Mängeln abzunehmen.
7.2 Als abgenommen gelten unsere Leistungen auch, wenn wir demAuftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und derAuftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestenseines Mangels verweigert hat.
7.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hater auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken.Bleibt er einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Terminzur Zustandsfeststellung fern, können wir die Zustandsfeststellung aucheinseitig vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 findenentsprechende Anwendung.
8.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbareSachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistungschriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und / oder bei ordnungsgemäßerUntersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nachEntdeckung schriftlich zu rügen.
8.2 Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, denMangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werkneu zu erstellen (Nachlieferung).
8.3 Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr gerechnet ab Abnahme(bei Werkleistungen) bzw. ab Gefahrenübergang (bei Warenlieferungen). Fürunsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungensowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitund die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten abweichend vonvorstehendem Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.4 Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegen uns nach §§ 445a, 478, 479BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber keine über die gesetzlichenMängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.1 Unsere Haftung, einschließlich der Haftung für unsere gesetzlichenVertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgenderMaßgabe:
Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder seinerAnlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grundsätzlich nach dengesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung umfasst jedoch keine mittelbarenSchäden und ist zudem der Höhe nach auf die in Ziffer 9.4 genanntenVersicherungsdeckungs- summen beschränkt, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeitoder Vorsatz zu vertreten haben. Im Übrigen ist unsere Haftung auf denvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be- grenzt, soweit wirkeinen Vorsatz zu vertreten haben. Wir haften auch nach den gesetzlichenBestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichenVertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt undZweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst er- möglichst und auf derenEinhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesemFall ist aber unsere Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbarentypischer- weise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zuvertreten haben. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuellzwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung beiVerletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
9.2. Bei Ausführung von allen unseren Tätigkeiten, die Speditions-, Fracht-,Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörendenTransportleistungen betreffen, bestimmt sich unsere Haftung auf Grundlage derAllgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen (ADSp) in der Fassung vom01.01.2017. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung fürGüterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5 € /kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2SZR / kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2Mio. € oder 2 SZR / kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ziffer 27 ADSp giltnicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne von Art. 25 MontrealerÜbereinkommen.
9.3 Bei Ausführung von Kranleistungen bestimmt sich unsere Haftung aufGrundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BundesfachgruppeSchwertransporte und Kranarbeiten mit Stand 01.10.2013 (AGB-BSK Kran undTransport 2013).
9.4 Wir verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden,zweifach jahresmaximierten Deckungssummen:
Personen und Sachschäden: 5.000.000€pro Versicherungsfall
Vermögensschäden: 5.000.000€pro Versicherungsfall
Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung: 100.000€im Rahmen der Pauschalversicherungssumme
Zusätzlich für öffentlich-rechtliche Ansprüche des Umweltschadensrisikos: 5.000.000€ pro Versicherungsfall
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss desÜbereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalenWarenkauf (CISG).
10.2 Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden sollte, wirddie Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Dierechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlicherstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird.
10.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern, jedochnur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen verwenden.
10.4 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Urkunden-,Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand der Sitzder Gesellschaft (Mainz). Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonstzulässigen Gerichtsstand zu verklagen.